keine Gründe für eine kürzere Dauer der Landesverweisung vor, zumal – anders als im Ausländerrecht – die Bestimmungen zur Landesverweisung im Bereich des Strafrechts nicht eng auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 nicht publiziert in BGE 145 IV 364).