Verschulden wiegt denn auch mittelschwer und seine Legalprognose ist schlecht, zumal er bereits früher in der Schweiz wie auch in Deutschland, Österreich, Italien und Bulgarien mehrfach und teilweise einschlägig straffällig wurde und mehrmonatige Freiheitsstrafen zu verbüssen hatte (vgl. oben). Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und Fernhaltung zu veranschlagen. Gleichzeitig bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehenden privaten Interessen des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal der Beschuldigte keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin liegen