4.2. Der Beschuldigte ist mit dem ausschliesslichen Ziel in die Schweiz eingereist bzw. nach Q. gefahren, um sich dort finanziell zu bereichern. Dazu hat er die Katalogtat des Raubes begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dabei schreckte er als Kriminaltourist nicht davor zurück, eine ihm unbekannte 91-jährige Frau an einer gezielt ausgewählten Adresse in Q. zu überfallen und damit die hochwertigen Rechtsgüter des Vermögens, der persönlichen Freiheit und insbesondere der körperlichen Integrität zu verletzen, wodurch er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein mit dem Raub einhergehendes - 14 -