3.5. Zusammenfassend erweist sich für den Raub, den Hausfriedensbruch und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 571 Tagen (26. April 2021 bis 17. November 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).