Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach er zwei Thrombosen hatte, aufgrund derer er vier Wochen im Spital habe verbringen müssen, schneller ermüde, sich wöchentlich Blut abnehmen lassen müsse und vermutlich für den Rest seines Lebens auf Medikamente (Blutverdünner) angewiesen sei (Berufungsbegründung, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer der Verteidigung S. 2), ist festzuhalten, dass weder die zwei Thrombosen noch deren Auswirkung einen aussergewöhnlichen Umstand darstellen und eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 - 13 -