Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist unter diesen Umständen nicht auszumachen, zumal eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend nicht gegeben sind. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach er zwei Thrombosen hatte, aufgrund derer er vier Wochen im Spital habe verbringen müssen, schneller ermüde, sich wöchentlich Blut abnehmen lassen müsse und vermutlich für den Rest seines Lebens auf Medikamente (Blutverdünner) angewiesen sei (Berufungsbegründung, S. 5;