Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung in R. (D) in stabilen Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und verfügte zudem über ein regelmässiges Einkommen (GA act. 30; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3, 5 und 7). Er hat zwei erwachsene Töchter, wobei er vor seiner Inhaftierung zu der älteren Tochter Kontakt pflegte. Seit seiner Inhaftierung hat er den Kontakt zu den ihm nahestehenden Personen abgebrochen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist unter diesen Umständen nicht auszumachen, zumal eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend nicht gegeben sind.