Eine schwierige Jugend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar geeignet, späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Selbst wenn der Beschuldigte eine schwierige Jugend gehabt haben sollte – wofür keine gesicherten Informationen vorliegen –, so verfügte er hinsichtlich dieser von ihm im Erwachsenenalter von 46 Jahren verübten Delikte doch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ein direkter Zusammenhang zwischen den hier zu beurteilenden Taten und seiner Kindheit und Jugendzeit ist denn auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten vermögen sich allfällige schwierige Lebensumstände in seiner Kindheit und Jugend höchstens geringfügig strafmindernd auszuwirken.