Er habe lediglich Fr. 300.00 mitgenommen; UA act. 303: Er sei nicht mit der Absicht angereist, Probleme zu machen, sondern habe nur nach seiner Exfrau gesucht; UA act. 320 und GA act. 32: er sei nicht für die Verletzungen von A. verantwortlich; GA act. 33 f.: Er sei nicht im Haus gewesen und habe A. nicht eingeschlossen). Daran ändert auch die notierte und durch die Dolmetscherin bei seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 bei der Polizei vorgelesene Entschuldigung nichts (UA act. 317).