das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Sodann ist beim Beschuldigten keine nachhaltige Einsicht oder echte Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zumal er regelmässig keine Aussagen machen wollte und sein Verhalten gegenüber A. verharmloste (UA act. 303 und GA act. 32: A. habe ihm den Schmuck und das Bargeld freiwillig gegeben; UA act. 313, 321 und GA act. 32 f.: Er habe lediglich Fr. 300.00 mitgenommen;