und 336 ff.]) weitgehend zwecklos gewesen wäre und sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat und er einzelne Handlungsweisen auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, - 12 -