Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der zum Nachteil von A. begangenen Straftaten zumindest dem Grundsatz nach geständig gezeigt. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der Beweislage (in Tatortnähe gesichtetes ausländisches und befristetes Kennzeichen, Reifenspuren, dunkle Kleidung des Beschuldigten, Deliktsgut im Auto, auf seinem Mobiltelefon gespeichertes Foto mit der Adresse des Tatorts [UA act. 71 ff. und 336 ff.