Offensichtlich hat er nicht einmal aus den mehrmonatigen Freiheitsstrafen irgendwelche Lehren gezogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).