3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit in verschiedenen Ländern mit erschreckender Gleichgültigkeit zahlreiche Straftaten verübt (siehe dazu oben), was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Offensichtlich hat er nicht einmal aus den mehrmonatigen Freiheitsstrafen irgendwelche Lehren gezogen.