Indem der Beschuldigte ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, eine längere Strecke – teilweise auch nachts und folglich bei einer erhöhten Anspruchssituation – ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, zumal er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet oder sich nicht anders organisiert hat.