gefahren. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG, mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, eine längere Strecke – teilweise auch nachts und folglich bei einer erhöhten Anspruchssituation – ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert.