Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum Raub zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren um 6 Monate auf 4 ½ Jahre. 3.4.3. Weiter ist die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu erhöhen.