Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern der Beschuldigte A. hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühlt verletzt hat (UA act. 356), kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte.