Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Ort geschützt. Der Beschuldigte ist in die von A. bewohnte Wohnliegenschaft eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt (UA act. 356; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).