Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen ist für den Raub vorliegend von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen.