Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: Fr. 1'800.00). Auch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung Dritter oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). - 10 -