Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist der Umstand verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur finanziellen Bereicherung in die Schweiz eingereist bzw. nach Q. gefahren ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Verschuldenserhöhend ist sodann auch das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verfügte über ein reguläres monatliches Einkommen (GA act. 30: Fr. 1'600.00; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: Fr. 1'800.00).