Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, wonach A. ihm die Ringe aus Angst freiwillig gegeben habe (UA act. 320, 323; GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.), zumal sich die dokumentierten Verletzungen von A. in ein in sich stimmiges Bild einreihen.