Beschuldigte parkierte mehrere Stunden zuvor in unmittelbarer Umgebung zum Haus (UA act. 408 f.), bevor er um ca. 12:00 Uhr dann schliesslich klingelte. Er liess sich auch nicht von der Umsetzung seines Planes abhalten, als A. die Türe öffnete, er merkte, dass E. nicht da war, und als er feststellte, dass die betagte Frau Angst hatte (UA act. 319 f.). Vielmehr eignete sich der Beschuldigte einen Teil der Schmuckstücke ohne Skrupel und Gewissensbisse an, indem er zur Durchsetzung des Diebstahls, Ringe – insbesondere den Ehering – ab den Fingern von A. riss. Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, wonach A. ihm die Ringe aus Angst freiwillig gegeben habe (UA act.