soll, weil diese der gemeinsamen Tochter nicht geantwortet habe (Berufungsbegründung, S. 4; UA act. 302 und 318 ff.; vgl. GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), erscheint reichlich konstruiert und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal es einfachere Kommunikationswege gibt, mit den Bewohnern eines Hauses in der Schweiz in Kontakt zu treten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Voraus plante, sich an dieser Adresse finanziell zu bereichern, nachdem seine Exfrau bereits zu einem früheren Zeitpunkt regelmässig Geld von E. erhalten hatte (UA act. 144). Dass er nicht mit A. gerechnet hat, sondern mit E., ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der