Die Art und Weise der Tatbegehung und folglich die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte gezielt und geplant, als er in das Wohnhaus von A. eindrang. Er hat die Adresse des Hauses, in dem A. wohnte, im Jahr 2020 als Bild erhalten (UA act. 316 und 336 ff.) und ist planmässig zu dem Haus in Q. gefahren. Dass er lediglich auf der Suche nach seiner Exfrau D. gewesen sein will, die dort vermeintlich mit E. – dem Sohn von A. – gewohnt haben -9-