Insgesamt war A. acht Tage lang hospitalisiert (UA act. 173). Ob der Sturz von A. durch den Beschuldigten direkt verursacht wurde oder A. aufgrund des Raubes stressbedingt von selbst gestürzt ist (Berufungsbegründung, S. 3) spielt keine entscheidende Rolle, steht doch zweifelsfrei fest, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen Integrität auf den vom Beschuldigten begangenen Raub zurückzuführen sind. Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden.