Haus eher abgeschieden gelegen ist (UA act. 340). Geistesgegenwärtig war A. – trotz ihres Sturzes und anhaltender Verwirrtheit (UA act. 386) – in der Lage, aus dem Schlafzimmerfenster heraus um Hilfe zu rufen, wobei sie durch Zufall von C. gehört wurde (UA act. 384). Die 91-jährige A. wies nach dem Raub eine Quetsch-Risswunde am linken Ellenbogen auf, feinfleckige Blutergüsse am Dekolleté, oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Bein und am Nagelbett des linken Ringfingers sowie einen Bluterguss unter der Kopfschwarte am Scheitel (Gutachten des Kantonsspitals Aarau = UA act. 290 ff.). Insgesamt war A. acht Tage lang hospitalisiert (UA act. 173).