Der Beschuldigte nahm A. gewaltsam diverse Fingerringe ab. Zudem sperrte er A. in ihr Schlafzimmer ein, um sie zum Widerstand unfähig zu machen, sich weiterer Beute zu behändigen und diese im Anschluss zu sichern. Die Aussagen des Beschuldigten, nie im Haus gewesen zu sein und A. nicht in ihr Schlafzimmer eingeschlossen zu haben (UA act. 304; GA act. 33; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12; anders in: UA act. 317), sind weder schlüssig noch nachvollziehbar und folglich nicht glaubhaft, da sich A. nicht selbst von aussen im Schlafzimmer eingeschlossen haben kann (UA act. 385 f.). Somit überliess er die betagte A. in ihrem Schlafzimmer sich selbst, genauso wie deren Auffinden, da das