Schadenspositionen im Detail zu bestreiten und der Schmuck, soweit es sich um Gold und Edelsteine handelt, durchaus wertbeständig ist. Selbst wenn der effektive Wert des Schmuckes tiefer zu veranschlagen gewesen wäre, lässt dies den Taterfolg als nicht so viel geringer erscheinen, als dass damit ein wesentlich geringeres Verschulden einherginge, zumal es genügt, dass von einer Grössenordnung ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Betrag, auf den der Raub gerichtet war, zwar nicht von grösserem Ausmass gewesen sein mag, dieser jedoch nicht zu bagatellisieren ist.