Folglich ist von einem geraubten Bargeldbetrag von Fr. 2'640.00 auszugehen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, der Wert des Schmuckes sei mit dem Betrag von Fr. 12'400.00 als zu hoch veranschlagt worden (Berufungsbegründung, S. 4), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen offensichtlich zu hoch veranschlagten Deliktsbetrag vor, zumal es der Beschuldigte unterlässt, die aufgeführten -8-