Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: 1'800.00). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das beim Beschuldigten in seiner Hosentasche sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 2'640.00 von A. stammt, zumal gemäss den auf ihrem Konto zu verzeichnenden Barabhebungen abzüglich ihrer notierten Ausgaben für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Überschuss von Fr. 2'587.20 resultierte, was in etwa dem in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefundenen Betrag entspricht (UA act. 202 f. und 283 ff.). Folglich ist von einem geraubten Bargeldbetrag von Fr. 2'640.00 auszugehen.