Dabei handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Schutzbehauptung, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in Italien einen Betrag in Schweizer Franken als Anzahlung und zum Anwerben weiterer Helfer aus dem Euroraum für Abbrucharbeiten an einem Dach erhalten hat. Der Betrag ist denn auch um einiges höher, als das letzte reguläre monatliche Einkommen des Beschuldigten (GA act. 30: Fr. 1'600.00; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: 1'800.00).