Der Beschuldigte erbeutete Bargeld und Schmuck. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, lediglich Fr. 300.00 an Bargeld entwendet zu haben. Das restliche bei ihm in der Hosentasche gefundene Bargeld von Fr. 2'640.00 will er kurz zuvor in Sondrio, Italien, erhalten haben (Berufungsbegründung, S. 4; UA act. 305 und 313 f; GA act. 33 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Dabei handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Schutzbehauptung, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in Italien einen Betrag in Schweizer Franken als Anzahlung und zum Anwerben weiterer Helfer aus dem Euroraum für Abbrucharbeiten an einem Dach erhalten hat.