Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche Integrität mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Der Beschuldigte hat A. teilweise gewaltsam Schmuck und Bargeld weggenommen, sie in ihr Schlafzimmer eingeschlossen und folglich widerstandsunfähig gemacht und weiteren Schmuck und Bargeld entwendet.