sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der schwersten Straftat, des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: