Der Beschuldigte liess sich von den vielen Schuldsprüchen nicht beeindrucken. Nicht einmal die zahlreichen, teilweise langjährigen Vollzüge von Freiheitsstrafen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten, sondern er delinquierte unbeirrt und in verschiedensten Ländern weiter. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht -7-