Vorliegend kommt für sämtliche Delikte nur eine Freiheitsstrafe infrage. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig wegen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte in der Schweiz, Bulgarien, Italien, Deutschland und Österreich vorbestraft und dabei insbesondere auch in den letzten 10 Jahren bereits mehrfach zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (UA act. 1 ff; GA act. 31; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Der Beschuldigte liess sich von den vielen Schuldsprüchen nicht beeindrucken.