3.3. Sowohl der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB als auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sehen als Strafen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kommt hingegen als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des unteren Strafrahmens von 6 Monaten und einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).