3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Er beantragt die Senkung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auf 24 Monate (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.