4 Abs. 6 WG ausdrücklich nicht als gefährlicher Gegenstand gilt, ist nicht auszumachen, zumal auch Taschenmesser vielfach in Hüllen oder Etuis mitgeführt werden. Sodann ist es vorliegend auch nicht darum gegangen, das mit einem Kugelschreiber kombinierte Messer unbemerkt an einen bestimmen Ort oder eine Veranstaltung, wo Messer generell verboten sind, zu schmuggeln. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt im Ergebnis als begründet und er ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. -6-