eigentlich «Tarnung» nur bei Feuerwaffen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 lit. e WG relevant ist. Ausgeschlossen ist auch die Annahme einen gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 4 Abs. 6 WG zu erkennen, dessen missbräuchliches Tragen eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG rechtfertigen würde. Ein massgeblicher Unterschied zu einem Taschenmesser wie etwa dem Schweizer Armeetaschenmesser, das gemäss Art. 4 Abs. 6 WG ausdrücklich nicht als gefährlicher Gegenstand gilt, ist nicht auszumachen, zumal auch Taschenmesser vielfach in Hüllen oder Etuis mitgeführt werden.