2.3. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz weist das vom Beschuldigten im Auto mitgeführte Messer keine Waffenqualität gemäss Waffengesetz auf. Insbesondere verfügt es nicht über einen einhändig bedienbaren automatischen Auslösemechanismus, um es als Messer gemäss Art. 7 Abs. 1 WV zu qualifizieren, und hat auch keine symmetrische Klinge, um als Wurfmesser oder Dolch gemäss Art. 7 Abs. 3 WV zu gelten (vgl. UA act. 445 f.). Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass das mit einem Kugelschreiber kombinierte Messer – das an einen Brieföffner erinnert (vgl. UA act. 445 f.; Beweisstück) – nicht sofort auch als Messer erkennbar ist, keine selbständige Bedeutung zu, zumal eine