2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 WV gelten insbesondere Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Auslösemechanismus, einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von mehr als 5 cm oder Wurfmesser und Dolche mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge als Waffen.