Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er macht geltend, den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben, indem er ohne Wissen bezüglich des Tatbestandsmerkmals der «Waffe» und damit unbewusst -5- fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er beruft sich mithin auf einen Sachverhaltsirrtum. Da die fahrlässige Begehung der Tat nicht angeklagt sei, sei er freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 2 f.).