2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe einen Kugelschreiber mit versteckter Klinge – wobei er nicht in Abrede stelle, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gemäss Waffengesetz handle – in die Schweiz eingeführt und besessen. Ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB liege nicht vor. Der Beschuldigte hätte sich über das Waffenrecht der Schweiz informieren müssen und können, was er jedoch unterlassen habe. Damit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 ff.).