3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Strafzumessung sowie die Dauer der angeordneten Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).