1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. -3-