Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.112 (ST.2021.83; StA.2021.2523) Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Bulgarien, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Raub, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 26. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, Raubes, mehrfa- chen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 26. April 2021 um ca. 12:00 Uhr gegen den Willen von A. in deren Haus eingedrungen zu sein, mit dem Willen, Bargeld sowie Wertgegenstände unter Anwendung von Gewalt zu stehlen. Er habe A. in ihr Schlafzimmer gedrängt, ihr sechs Fingerringe gewaltsam von den Fingern gerissen und ihr dabei Verletzungen zugefügt. Weiter habe er sie geschubst, woraufhin A. gestürzt sei und sich am linken Ellbogen verletzt habe. Danach habe er A. in ihr Schlafzimmer eingeschlossen und das kabellose Festnetztelefon aus dem Fenster geworfen, um zu verhindern, dass die verletzte A. hätte Hilfe rufen können. Anschliessend habe er weiteren Schmuck sowie Bargeld, insgesamt in der Höhe von Fr. 15'040.00 aus dem Haus entwendet (Anklage Ziff. I/1.). Zudem soll er am 25. April 2021 um 15:11 Uhr sowie am 26. Mai 2021 um 13:50 Uhr den Personenwagen BMW 316i, deutsches Kontrollschild, ohne den dafür erforderlichen Führerausweis gelenkt habe (Anklage Ziff. I/2.). Weiter wurde ihm vorgeworfen, am 25. April 2021 um 15:11 Uhr in Allschwil (BL) einen Kugelschreiber mit integriertem Messer mit einer Gesamtlänge von 12.5 cm und einer Klingenlänge von 5.5 cm in die Schweiz gebracht zu haben, ohne die dafür erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung erworben zu haben (Anklage Ziff. I/3.). 2. Das Bezirksgericht Kulm erkannte mit Urteil vom 15. Februar 2022: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 2.2. Die Untersuchungshaft von 161 Tagen (26. April 2021 bis 3. Oktober 2021) sowie der vor- zeitige Strafantritt seit dem 4. Oktober 2021 werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die sichergestellte Waffe (Kugelschreiber mit integriertem Messer) wird in Anwendung von Art. 69 StGB zuhanden der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, eingezogen und zur Vernichtung übergeben. 5. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 316i, blau, deutsches Kontrollschild, wird ein- gezogen und vernichtet. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 3'000.00 c) den Kosten der Beweisführung Fr. 5’991.60 d) andere Auslagen Fr. 95.40 Total Fr. 12’087.00 Dem werden die Gerichtsgebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) bis d) im Gesamt- betrag von Fr. 12'087.00 auferlegt. 6.2. Die Kosten für die Untersuchungshaft werden auf die Staatskasse genommen. 6.3. Die Dolmetscherkosten von Fr. 355.20 werden auf die Staatskasse genommen. 6.4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 373.77 werden zur Kostende- ckung definitiv eingezogen und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6.1. vorstehend verrechnet. 7. 7.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten wird aus der Staatskasse honoriert. Die Ge- richtskasse Kulm wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten das rich- terlich genehmigte Honorar im Betrag von Fr. 14'057.55 (inkl. MwSt.) zu überweisen. 7.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizu- sprechen und in Bezug auf die Tatbestände des Raubes, des Haus- friedensbruchs sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Die Landesverweisung sei für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 23. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsver- handlung die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 17. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Strafzumessung sowie die Dauer der angeordneten Landesverweisung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe einen Kugelschreiber mit versteckter Klinge – wobei er nicht in Abrede stelle, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gemäss Waffengesetz handle – in die Schweiz eingeführt und besessen. Ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB liege nicht vor. Der Beschuldigte hätte sich über das Waffenrecht der Schweiz informieren müssen und können, was er jedoch unterlassen habe. Damit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er macht geltend, den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt zu haben, indem er ohne Wissen bezüglich des Tatbestandsmerkmals der «Waffe» und damit unbewusst -5- fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er beruft sich mithin auf einen Sachverhaltsirrtum. Da die fahrlässige Begehung der Tat nicht angeklagt sei, sei er freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 2 f.). 2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 WV gelten insbesondere Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Auslösemechanismus, einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von mehr als 5 cm oder Wurfmesser und Dolche mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge als Waffen. 2.3. Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz weist das vom Beschuldigten im Auto mitgeführte Messer keine Waffenqualität gemäss Waffengesetz auf. Insbesondere verfügt es nicht über einen einhändig bedienbaren automatischen Auslösemechanismus, um es als Messer gemäss Art. 7 Abs. 1 WV zu qualifizieren, und hat auch keine symme- trische Klinge, um als Wurfmesser oder Dolch gemäss Art. 7 Abs. 3 WV zu gelten (vgl. UA act. 445 f.). Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass das mit einem Kugelschreiber kombinierte Messer – das an einen Brieföffner erinnert (vgl. UA act. 445 f.; Beweisstück) – nicht sofort auch als Messer erkennbar ist, keine selbständige Bedeutung zu, zumal eine eigentlich «Tarnung» nur bei Feuerwaffen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 lit. e WG relevant ist. Ausgeschlossen ist auch die Annahme einen gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 4 Abs. 6 WG zu erkennen, dessen missbräuchliches Tragen eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG rechtfertigen würde. Ein massgeblicher Unterschied zu einem Taschenmesser wie etwa dem Schweizer Armeetaschenmesser, das gemäss Art. 4 Abs. 6 WG ausdrücklich nicht als gefährlicher Gegenstand gilt, ist nicht auszumachen, zumal auch Taschenmesser vielfach in Hüllen oder Etuis mitgeführt werden. Sodann ist es vorliegend auch nicht darum gegangen, das mit einem Kugelschreiber kombinierte Messer unbemerkt an einen bestimmen Ort oder eine Veranstaltung, wo Messer generell verboten sind, zu schmuggeln. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt im Ergebnis als begründet und er ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen. -6- 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Er beantragt die Senkung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheits- strafe von 5 Jahren auf 24 Monate (Berufungsbegründung, S. 3 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Sowohl der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB als auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sehen als Strafen alternativ Freiheitsstrafe oder Geld- strafe vor. Für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kommt hingegen als Sanktion von Gesetzes wegen nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unter- schreiten des unteren Strafrahmens von 6 Monaten und einen Strafarten- wechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend kommt für sämtliche Delikte nur eine Freiheitsstrafe infrage. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig wegen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte in der Schweiz, Bulgarien, Italien, Deutschland und Österreich vorbestraft und dabei insbesondere auch in den letzten 10 Jahren bereits mehrfach zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (UA act. 1 ff; GA act. 31; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Der Beschuldigte liess sich von den vielen Schuldsprüchen nicht beeindrucken. Nicht einmal die zahlreichen, teilweise langjährigen Vollzüge von Freiheitsstrafen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten, sondern er delinquierte unbeirrt und in verschiedensten Ländern weiter. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurtei- lenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht -7- sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der schwersten Straftat, des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche Integrität mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Der Beschuldigte hat A. teilweise gewaltsam Schmuck und Bargeld weggenommen, sie in ihr Schlafzimmer eingeschlossen und folglich wider- standsunfähig gemacht und weiteren Schmuck und Bargeld entwendet. Der Beschuldigte erbeutete Bargeld und Schmuck. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, lediglich Fr. 300.00 an Bargeld entwendet zu haben. Das restliche bei ihm in der Hosentasche gefundene Bargeld von Fr. 2'640.00 will er kurz zuvor in Sondrio, Italien, erhalten haben (Berufungsbegründung, S. 4; UA act. 305 und 313 f; GA act. 33 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Dabei handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Schutzbehauptung, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in Italien einen Betrag in Schweizer Franken als Anzahlung und zum Anwerben weiterer Helfer aus dem Euroraum für Abbrucharbeiten an einem Dach erhalten hat. Der Betrag ist denn auch um einiges höher, als das letzte reguläre monatliche Einkommen des Beschul- digten (GA act. 30: Fr. 1'600.00; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: 1'800.00). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das beim Beschuldigten in seiner Hosentasche sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 2'640.00 von A. stammt, zumal gemäss den auf ihrem Konto zu verzeichnenden Barabhebungen abzüglich ihrer notierten Ausgaben für die Monate Januar, Februar und März 2021 ein Überschuss von Fr. 2'587.20 resultierte, was in etwa dem in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefundenen Betrag entspricht (UA act. 202 f. und 283 ff.). Folglich ist von einem geraubten Bargeldbetrag von Fr. 2'640.00 auszugehen. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, der Wert des Schmuckes sei mit dem Betrag von Fr. 12'400.00 als zu hoch veranschlagt worden (Berufungsbegründung, S. 4), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen offensichtlich zu hoch veranschlagten Deliktsbetrag vor, zumal es der Beschuldigte unterlässt, die aufgeführten -8- Schadenspositionen im Detail zu bestreiten und der Schmuck, soweit es sich um Gold und Edelsteine handelt, durchaus wertbeständig ist. Selbst wenn der effektive Wert des Schmuckes tiefer zu veranschlagen gewesen wäre, lässt dies den Taterfolg als nicht so viel geringer erscheinen, als dass damit ein wesentlich geringeres Verschulden einherginge, zumal es genügt, dass von einer Grössenordnung ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Betrag, auf den der Raub gerichtet war, zwar nicht von grösserem Ausmass gewesen sein mag, dieser jedoch nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte nahm A. gewaltsam diverse Fingerringe ab. Zudem sperrte er A. in ihr Schlafzimmer ein, um sie zum Widerstand unfähig zu machen, sich weiterer Beute zu behändigen und diese im Anschluss zu sichern. Die Aussagen des Beschuldigten, nie im Haus gewesen zu sein und A. nicht in ihr Schlafzimmer eingeschlossen zu haben (UA act. 304; GA act. 33; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12; anders in: UA act. 317), sind weder schlüssig noch nachvollziehbar und folglich nicht glaubhaft, da sich A. nicht selbst von aussen im Schlafzimmer eingeschlossen haben kann (UA act. 385 f.). Somit überliess er die betagte A. in ihrem Schlafzimmer sich selbst, genauso wie deren Auffinden, da das Haus eher abgeschieden gelegen ist (UA act. 340). Geistesgegenwärtig war A. – trotz ihres Sturzes und anhaltender Verwirrtheit (UA act. 386) – in der Lage, aus dem Schlafzimmerfenster heraus um Hilfe zu rufen, wobei sie durch Zufall von C. gehört wurde (UA act. 384). Die 91-jährige A. wies nach dem Raub eine Quetsch-Risswunde am linken Ellenbogen auf, feinfleckige Blutergüsse am Dekolleté, oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Bein und am Nagelbett des linken Ringfingers sowie einen Bluterguss unter der Kopfschwarte am Scheitel (Gutachten des Kantonsspitals Aarau = UA act. 290 ff.). Insgesamt war A. acht Tage lang hospitalisiert (UA act. 173). Ob der Sturz von A. durch den Beschuldigten direkt verursacht wurde oder A. aufgrund des Raubes stressbedingt von selbst gestürzt ist (Berufungsbegründung, S. 3) spielt keine entscheidende Rolle, steht doch zweifelsfrei fest, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen Integrität auf den vom Beschuldigten begangenen Raub zurückzuführen sind. Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden. Die Art und Weise der Tatbegehung und folglich die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte gezielt und geplant, als er in das Wohnhaus von A. eindrang. Er hat die Adresse des Hauses, in dem A. wohnte, im Jahr 2020 als Bild erhalten (UA act. 316 und 336 ff.) und ist planmässig zu dem Haus in Q. gefahren. Dass er lediglich auf der Suche nach seiner Exfrau D. gewesen sein will, die dort vermeintlich mit E. – dem Sohn von A. – gewohnt haben -9- soll, weil diese der gemeinsamen Tochter nicht geantwortet habe (Berufungsbegründung, S. 4; UA act. 302 und 318 ff.; vgl. GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), erscheint reichlich konstruiert und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal es einfachere Kommunikationswege gibt, mit den Bewohnern eines Hauses in der Schweiz in Kontakt zu treten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Voraus plante, sich an dieser Adresse finanziell zu bereichern, nachdem seine Exfrau bereits zu einem früheren Zeitpunkt regelmässig Geld von E. erhalten hatte (UA act. 144). Dass er nicht mit A. gerechnet hat, sondern mit E., ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte parkierte mehrere Stunden zuvor in unmittelbarer Umgebung zum Haus (UA act. 408 f.), bevor er um ca. 12:00 Uhr dann schliesslich klingelte. Er liess sich auch nicht von der Umsetzung seines Planes abhalten, als A. die Türe öffnete, er merkte, dass E. nicht da war, und als er feststellte, dass die betagte Frau Angst hatte (UA act. 319 f.). Vielmehr eignete sich der Beschuldigte einen Teil der Schmuckstücke ohne Skrupel und Gewissensbisse an, indem er zur Durchsetzung des Diebstahls, Ringe – insbesondere den Ehering – ab den Fingern von A. riss. Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten nichts, wonach A. ihm die Ringe aus Angst freiwillig gegeben habe (UA act. 320, 323; GA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.), zumal sich die dokumentierten Verletzun- gen von A. in ein in sich stimmiges Bild einreihen. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen und damit letztlich egois- tischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist der Umstand verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur finanziellen Bereicherung in die Schweiz eingereist bzw. nach Q. gefahren ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Verschuldenserhöhend ist sodann auch das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verfügte über ein reguläres monatliches Einkommen (GA act. 30: Fr. 1'600.00; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5: Fr. 1'800.00). Auch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung Dritter oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). - 10 - Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvor- gehen und Tatumständen ist für den Raub vorliegend von einem mittel- schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen. Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Ort geschützt. Der Beschuldigte ist in die von A. bewohnte Wohn- liegenschaft eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt (UA act. 356; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern der Beschuldigte A. hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühlt verletzt hat (UA act. 356), kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte. Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Aspe- ration ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum Raub zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren um 6 Monate auf 4 ½ Jahre. 3.4.3. Weiter ist die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu erhöhen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Geschütz- tes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er nicht über den erforderlichen Ausweis verfügte, hat er sich hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt und ist insgesamt mehrere hundert Kilometer durch die Schweiz - 11 - gefahren. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG, mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, eine längere Strecke – teilweise auch nachts und folglich bei einer erhöhten Anspruchssituation – ein Motor- fahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, zumal er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet oder sich nicht anders organisiert hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Es besteht kein Zusammenhang zu den anderen Tatbe- ständen, weshalb es im Rahmen der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 4 ¾ Jahre angemessen erscheint. 3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit in verschiedenen Ländern mit erschreckender Gleichgültigkeit zahlreiche Straftaten verübt (siehe dazu oben), was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Offensichtlich hat er nicht einmal aus den mehrmonatigen Freiheitsstrafen irgendwelche Lehren gezogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der zum Nachteil von A. begangenen Straftaten zumindest dem Grundsatz nach geständig gezeigt. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der Beweislage (in Tatortnähe gesichtetes ausländisches und befristetes Kennzeichen, Reifenspuren, dunkle Kleidung des Beschuldigten, Deliktsgut im Auto, auf seinem Mobiltelefon gespeichertes Foto mit der Adresse des Tatorts [UA act. 71 ff. und 336 ff.]) weitgehend zwecklos gewesen wäre und sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat und er einzelne Handlungsweisen auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, - 12 - das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Sodann ist beim Beschuldigten keine nachhaltige Einsicht oder echte Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, zumal er regelmässig keine Aussagen machen wollte und sein Verhalten gegenüber A. verharmloste (UA act. 303 und GA act. 32: A. habe ihm den Schmuck und das Bargeld freiwillig gegeben; UA act. 313, 321 und GA act. 32 f.: Er habe lediglich Fr. 300.00 mitgenommen; UA act. 303: Er sei nicht mit der Absicht angereist, Probleme zu machen, sondern habe nur nach seiner Exfrau gesucht; UA act. 320 und GA act. 32: er sei nicht für die Verletzungen von A. verantwortlich; GA act. 33 f.: Er sei nicht im Haus gewesen und habe A. nicht eingeschlossen). Daran ändert auch die notierte und durch die Dolmetscherin bei seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 bei der Polizei vorgelesene Entschuldigung nichts (UA act. 317). Eine schwierige Jugend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar geeignet, späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Selbst wenn der Beschuldigte eine schwierige Jugend gehabt haben sollte – wofür keine gesicherten Informationen vorliegen –, so verfügte er hinsichtlich dieser von ihm im Erwachsenenalter von 46 Jahren verübten Delikte doch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ein direkter Zusammenhang zwischen den hier zu beurteilenden Taten und seiner Kindheit und Jugendzeit ist denn auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten vermögen sich allfällige schwierige Lebensumstände in seiner Kindheit und Jugend höchstens geringfügig strafmindernd auszuwirken. Der Beschuldigte lebte vor seiner Inhaftierung in R. (D) in stabilen Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und verfügte zudem über ein regelmässiges Einkommen (GA act. 30; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 3, 5 und 7). Er hat zwei erwachsene Töchter, wobei er vor seiner Inhaftierung zu der älteren Tochter Kontakt pflegte. Seit seiner Inhaftierung hat er den Kontakt zu den ihm nahestehenden Personen abgebrochen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist unter diesen Umständen nicht auszumachen, zumal eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend nicht gegeben sind. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach er zwei Thrombosen hatte, aufgrund derer er vier Wochen im Spital habe verbringen müssen, schneller ermüde, sich wöchentlich Blut abnehmen lassen müsse und vermutlich für den Rest seines Lebens auf Medikamente (Blutverdünner) angewiesen sei (Berufungsbegründung, S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5; Plädoyer der Verteidigung S. 2), ist festzuhalten, dass weder die zwei Thrombosen noch deren Auswirkung einen aussergewöhnlichen Umstand darstellen und eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 - 13 - E. 3.4 mit Hinweisen). Vielmehr sind Thrombosen sowie die tägliche Einnahme von Medikamenten (insbesondere von Blutverdünnern), das regelmässige Blutnehmen sowie das schnellere Ermüden weit verbreitet. Der Beschuldigte vermag denn auch keine das durchschnittliche Mass übersteigende aussergewöhnlichen Umstände aufzeigen. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berück- sichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten deutlich und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe ist um 3 Monate auf 5 Jahre zu erhöhen. 3.5. Zusammenfassend erweist sich für den Raub, den Hausfriedensbruch und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 571 Tagen (26. April 2021 bis 17. November 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Lan- des verwiesen. Die Landesverweisung an sich ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung jedoch die Senkung der Dauer auf 5 Jahre. 4.2. Der Beschuldigte ist mit dem ausschliesslichen Ziel in die Schweiz eingereist bzw. nach Q. gefahren, um sich dort finanziell zu bereichern. Dazu hat er die Katalogtat des Raubes begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Dabei schreckte er als Kriminaltourist nicht davor zurück, eine ihm unbekannte 91-jährige Frau an einer gezielt ausgewählten Adresse in Q. zu überfallen und damit die hochwertigen Rechtsgüter des Vermögens, der persönlichen Freiheit und insbesondere der körperlichen Integrität zu verletzen, wodurch er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein mit dem Raub einhergehendes - 14 - Verschulden wiegt denn auch mittelschwer und seine Legalprognose ist schlecht, zumal er bereits früher in der Schweiz wie auch in Deutschland, Österreich, Italien und Bulgarien mehrfach und teilweise einschlägig straffällig wurde und mehrmonatige Freiheitsstrafen zu verbüssen hatte (vgl. oben). Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung und Fernhaltung zu veranschlagen. Gleichzeitig bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehenden privaten Interessen des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal der Beschuldigte keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Mithin liegen keine Gründe für eine kürzere Dauer der Landesverweisung vor, zumal – anders als im Ausländerrecht – die Bestimmungen zur Landesverweisung im Bereich des Strafrechts nicht eng auszulegen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4 nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) erscheint es nicht sachgerecht, dem Tatverschulden hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung eine ausschlaggebende oder gar vorrangige Bedeutung zuzumessen. Dies deshalb, weil das Verschulden bei der Strafzumessung begrifflich im Einklang mit der ausgesprochenen Strafe stehen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis), was insbesondere bei Straftatbeständen mit weiten Strafrahmen von bis zu 10 oder 20 Jahren Freiheitsstrafe zu Formulierungen führt, die im Rahmen der Landesverweisung irritierend erscheinen. Das im Rahmen der Strafzumessung bewertete Verschulden betrifft somit lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.3, 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Daraus erhellt, dass dem Verschulden bei der Frage der Dauer der Landesverweisung regelmässig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung im Wiederholungsfalle – vollständig ungeachtet des Verschuldens – von Gesetzes wegen auf 20 Jahre auszusprechen ist (Art. 66b StGB). Eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist für 15 Jahre des Lan- des zu verweisen. 5. 5.1. In der Berufung des Beschuldigten finden sich hinsichtlich der vorinstanzlich vorgenommenen Einziehungen und Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 373.77 (UA act. 149 f.) sowie - 15 - der Einziehung und Vernichtung des Personenwagens BMW 316i (UA act. 147 f. und 462.1 f.) keine Ausführungen. Es kann dazu deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Einzig auf die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung des Kugelschreibers mit integriertem Messer ist zurückzukommen. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen ist und es sich auch nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes handelt, ist ihm der Kugel- schreiber mit integriertem Messer auf Verlangen herauszugeben. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wird und ihm das beschlagnahme Messer herauszugeben ist. Es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Im Übrigen wird die Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und der Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung aus der Staatskasse mit Fr. 3'900.00 zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren - 16 - angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Zwar waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der anderen Anklagepunkte notwendig. Untersuchungshandlungen, die einzig in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz notwendig gewesen wären, sind nicht ersichtlich (vgl. UA act. 441 ff.). Der Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz ist jedoch unabhängig und steht in keinem engen und direkten Zusammenhang zu den übrigen Anklage- punkten. Die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen erstinstanz- lichen Verfahrenskosten von Fr. 12'087.00 sind dem Beschuldigten demnach zu 9/10 aufzuerlegen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'057.55 (inkl. MwSt.) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfah- ren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 9/10 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 571 Tagen (26. April 2021 bis 17. November 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 5. 5.1. Der beschlagnahmte Kugelschreiber mit integriertem Messer wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird der Kugelschreiber nicht innert 20 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügun- gen. 5.2. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 316i wird eingezogen und vernichtet. 5.3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 373.77 werden zur Kostendeckung eingezogen und der Obergerichtskasse abgeliefert. - 18 - 5.4. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'087.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit rund Fr. 10'870.00 auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'057.55 (inkl. MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 mit rund Fr. 12'650.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger