4.2. Die Beschuldigte hat innert bis zum 4. Juli 2022 erstreckten Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungsgemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.